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Ich bin „Altanschließer“ – warum muss ich Anschlussbeiträge bezahlen?
Als „Altanschließer“ werden diejenigen Grundstücke (bzw. deren heutige Eigentümer) bezeichnet, die bereits zu DDR–Zeiten an ein öffentliches Netz angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten.
Wenn die „Altanschließer“ nunmehr zu Beitragszahlungen herangezogen werden, so bezahlen sie nicht etwa für ihre alten, wohlmöglich noch selber hergestellten öffentlichen Leitungen oder Hausanschlüsse, sondern so wie die nach 1990 angeschlossenen Grundstücke (bzw. deren Eigentümer) für die Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtungen nach dem 03.10.1990. Der vor dem 03.10.1990 entstandene Investitionsaufwand für öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen ist nicht beitragsfähig, d.h. ist nicht Bestandteil der Beitragskalkulation.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat bereits 2001 bestätigt und 2003 festgestellt, dass die Beteiligung der Altanschließer „vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke“ geboten sei.
In der Beitragserhebung ist nicht auf den Anschluss vor 1990 abzustellen, sondern auf die öffentlichen Einrichtungen, die danach entstanden sind. Da die Herstellung der öffentlichen Einrichtung im Verbandsgebiet des KMS noch nicht abgeschlossen ist, zählen alle zurzeit noch durchgeführten Baumaßnahmen als erstmalige Herstellung der Gesamtanlage. Der KMS Zossen hat insbesondere in Wasserwerke und Wasserverteilungsanlagen bzw. in Kläranlagen und Schmutzwassernetze investiert. Die damit deutliche Erhöhung der Ver- und Entsorgungsqualität wertet der Gesetzgeber, in dem Falle das Land Brandenburg, als wirtschaftlichen Vorteil und fordert nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dafür den Beitrag von den Eigentümern aller angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke. „Altanschließer“ argumentieren oft, dass die Beitragsansprüche verjährt seien. Beiträge dürfen nur innerhalb einer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Frist durch Bescheid festgesetzt werden. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Bei Anschlussbeiträgen entsteht die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung.
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17.02.2010 war die Beitragssatzung des KMS Zossen für unwirksam erklärt worden und dem Verband wurde aufgegeben, seine Satzungen bezüglich des Vollgeschossmaßstabes, einheitlicher Ver- und Entsorgungsgebiete und den gesetzlichen Bestimmungen bzgl. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) im Hinblick auf die Altanliegerbescheidung zu überarbeiten.
Mit den in den Verbandsversammlungen am 09.02.2012 und 28.02.2012 gefassten Beschlüssen verfügt der KMS Zossen nunmehr über ein neues rechtswirksames Satzungswerk hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen, einheitlichen Gebühren und Kostenersatz.
gez. H. Nicolaus stellv. Verbandsvorsteherin
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